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   VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 1182/05.NW   

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VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 1182/05.NW (https://dejure.org/2007,32037)
VG Neustadt, Entscheidung vom 12.02.2007 - 3 K 1182/05.NW (https://dejure.org/2007,32037)
VG Neustadt, Entscheidung vom 12. Februar 2007 - 3 K 1182/05.NW (https://dejure.org/2007,32037)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Luftrechtlich erteilte Genehmigung für die Erweiterung des Militärflugplatzes Ramstein; Anspruch auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens als gesonderte Verfahrensstufe; Umweltverträglichkeitsprüfung für den Bau eines Flugplatzes i.S. der Begriffsbestimmungen des ...

  • Wolters Kluwer

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Klagen gegen die Erweiterung des Militärflughafens Ramstein bleiben ohne Erfolg

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Luftrechtliche Genehmigung für die Erweiterung des Militärflughafens Ramstein

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Militärflughafen Ramstein

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 1182/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht auf die maximale technische Kapazität, sondern auf das tatsächliche Verkehrsaufkommen, das in einem überschaubaren Zeitraum zu erwarten ist, abzustellen (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, Rdnr. 354, juris).

    Eine (teilweise) Aufhebung der Planungsentscheidung kommt nur in Betracht, wenn das zum Schutz der Nachbarschaft entwickelte Lärmschutzkonzept des Planungsträgers Defizite aufweist, die so schwer wiegen, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt erscheint (so BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, Rdnr. 238, juris).

    Die Praxistauglichkeit der AzB ist gerichtlich anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, Rdnrn. 341 ff., juris).

    Droht - und sei es erst aufgrund der Summationswirkungen verschiedener Lärmquellen - ein Verfassungsverstoß, so darf es mit einer bloß sektoralen Lärmbeurteilung nicht sein Bewenden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, Rdnr. 390, juris).

    Die für andere Lärmquellen erlassenen Regelwerke scheiden hierbei als Orientierungshilfe von vornherein aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, Rdnr. 254, juris).

    Dies beruht auf der Erkenntnis, dass sich nach allgemeiner Einschätzung Kommunikationsstörungen stärker noch als Störungen der Ruhe und Entspannung nachteilig auf das Wohnklima auswirken, da sie als besonders lästig eingestuft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, Rdnr. 319, juris; Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 -, Rdnr. 130, juris).

    Dem Dauerschallpegelkriterium ausschlaggebende Bedeutung beizumessen und dem Maximalpegel lediglich eine Ergänzungsfunktion zukommen zu lassen, entspricht der Lärmschutzpraxis (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, Rdnrn. 320/321, juris).

    Durch den hier gewährleisteten Pegel im Gebäudeinneren von 45 dB(A) wird die Kommunikation angemessen vor einer Beeinträchtigung durch Fluglärm geschützt (vgl. BVerwG, Urteil vom BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, Rdnr. 322, juris).

    Die Beschränkung der Schutzwirkung auf den Tageszeitraum begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil der Außenwohnbereich (Gärten, Terrassen, Balkone und in ähnlicher Weise nutzbare sonstige Außenanlagen) nachts nicht dem Aufenthalt von Menschen zu dienen pflegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, Rdnr. 362, juris).

    Welches Gewicht der Grundstücksmarkt ihm beimisst, liegt außerhalb der Einflusssphäre des Planungsträgers (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, Rdnr. 402, juris).

    Die Beachtung des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG entbindet nicht von der Pflicht, planbedingte Wertverluste gegebenenfalls als private Belange im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, Rdnr. 404, juris).

    Vermindert sich der Verkehrswert eines Grundstücks um bis zu 20%, so kann noch keine Rede davon sein, dass das Grundeigentum praktisch funktionslos wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, Rdnr. 406, juris).

    Hinsichtlich des aus lärmmedizinischer Sicht vorrangigen Nachtschutzziels, ein zusätzliches durch Fluglärm hervorgerufenes Aufwachen zu vermeiden, hat sie unter anderem auf das "Jansen-Kriterium" von 6 x 60 dB(A) zurückgegriffen, welches - wie auch die Behörde gesehen hat - oberhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 9 Abs. 2 LuftVG den Übergang zur Gesundheitsgefährdung markiert (vgl. Seite 138 der luftrechtlichen Genehmigung; BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, Rdnrn. 299/300, juris).

    Ein neuer Stand der Wissenschaft ist aber nicht erreicht, solange bisher anerkannte wissenschaftliche Aussagen kritisch hinterfragt und kontrovers diskutiert werden, ohne dass sich in der Forschung bereits ein neuer Grundkonsens abzeichnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, Rdnr. 308, juris).

    Dieser Umstand spricht ebenfalls gegen eine Übertragbarkeit der TA Lärm, aber auch anderer Lärmregelwerke, auf den Fluglärm (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, Rdnr. 254, juris).

    Auf diese Weise hat sie dem berechtigten Interesse der Lärmbetroffenen Rechnung getragen, indem diese einen einklagbaren Rechtsanspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über weitergehende Schutzmaßnahmen haben, wenn sich die der luftrechtlichen Genehmigung zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse zu Lasten der Betroffenen in relevanter Weise ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, Rdnr. 356, juris).

    Der Auflagenvorbehalt in A. II. 4. Abs. 1 begegnet aus Sicht der Kammer jedenfalls deshalb keinen Bedenken, weil die Beklagte eine etwa gebotene Anpassung an veränderte Verhältnisse auch unabhängig davon, dass Lärmbetroffene einen entsprechenden Antrag stellen, sicherstellt (vgl. vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, Rdnr. 357, juris).

  • BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06

    Luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; mittelbare

    Auszug aus VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 1182/05
    Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt steht ihnen ein Anspruch auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens als gesonderte Verfahrensstufe zu, so dass sie durch den Verzicht darauf nicht in ihren Rechten verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 -, Rdnr. 29, juris).

    Auch ein mittelbar eigentumsbetroffener Kläger kann deshalb geltend machen, dass für das beabsichtigte Vorhaben - gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes - kein Bedarf besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 -, Rdnr. 33, juris).

    Fehlen solche, so kann eine derartige Berechnung der Lärmbeeinträchtigung nur dann geboten sein, wenn das Vorhaben im Zusammenwirken mit Vorbelastungen durch andere Lärmquellen insgesamt zu einer Lärmbelastung führt, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 -, Rdnr. 122, juris).

    Ungeachtet des Umstandes, dass bei der Lärmbewertung nicht nur das Vorhaben mit seinen Zusatzbelastungen, sondern der Flugbetrieb im gesamten Umfange einschließlich der bisherigen Belastung in den Blick zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 -, Rdnr. 70, juris), konnten daher keine betrieblichen Beschränkungen dieses durch Gesetz geschützten Flugbetriebs verfügt werden.

    Denn die Genehmigungsbehörde wäre für eine solche Festlegung nicht zuständig gewesen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 -, Rdnr. 80, juris).

    Denn die Ausweisung eines Schutzgebiets dient lediglich dazu, den Lärmbetroffenen eine Beweiserleichterung zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 -, Rdnr. 131, juris).

    Dies beruht auf der Erkenntnis, dass sich nach allgemeiner Einschätzung Kommunikationsstörungen stärker noch als Störungen der Ruhe und Entspannung nachteilig auf das Wohnklima auswirken, da sie als besonders lästig eingestuft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, Rdnr. 319, juris; Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 -, Rdnr. 130, juris).

    Den Betroffenen ist zuzumuten, während einer Störung durch einen Überflug die Stimme zu erheben und sich mit einer Sprachverständlichkeit von 99% zu begnügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 -, Rdnr. 133, juris).

    Denn die Kläger könnten jedenfalls - und dies wäre Voraussetzung für den Erfolg ihrer Klagen insoweit - mit der Festsetzung eines energieäquivalenten Dauerschallpegels von unter 62 dB(A) als Auslöseschwelle für die Außenwohnbereichsentschädigung nicht rechnen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 -, Rdnr. 137, juris).

    Vor diesem Hintergrund sind planbedingte Wertverluste, die im Rahmen der Abwägung hätten berücksichtigt werden müssen, nicht substantiiert dargetan (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 -, Rdnr. 144, juris).

    Bei der Bewertung des Nachtfluglärms hat die Beklagte auch die Schwelle der erheblichen Belästigung, die dem Vorsorgebereich zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 -, Rdnr. 87, juris), nicht außer Acht gelassen.

    Vor seinem Hintergrund bedarf die Zurückdrängung des Lärmschutzinteresses aber gesteigerter Rechtfertigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 -, Rdnr. 53, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2004 - 20 D 134/00

    Neue Betriebsgenehmigung für den Flughafen Düsseldorf nicht zu beanstanden

    Auszug aus VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 1182/05
    Ein Genehmigungsbescheid und die auf ihn bezogenen ändernden Bescheide - auch in Form von Prozesserklärungen - bilden eine Einheit, weil sie in ihrer Gesamtheit umreißen, was erlaubt ist und gegebenenfalls von der Umgebung hingenommen werden muss (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Dezember 2004 - 20 D 134/00.AK, u. a. -, Rdnr. 7, juris).

    Bei schwankenden tatsächlichen Verhältnissen wie der von der Windrichtung abhängigen Flugbetriebsrichtung sind Mittelungen unumgänglich, weil kein Beurteilungszeitraum für sich genommen ohne weiteres hinreichend repräsentative Werte aufweist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Dezember 2004 - 20 D 134/00.AK, u.a. -, Rdnr. 7, juris).

    Sie nähert sich damit den langfristig auch weiterhin zu erwartenden Verhältnissen an, auf die auch die Abschätzung der Lärmwirkungen im Wesentlichen abhebt (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Dezember 2004 - 20 D 134/00.AK, u.a. -, Rdnr. 7, a.a.O.).

    Dazu bedürfte es - jedenfalls soweit es um die Zumutbarkeit geht - normativer Vorgaben (vgl. OVG Münster, Urteil vom 10. Dezember 2004 - 20 D 134/00.AK, u.a. -, Rdnr. 8, juris).

    Dass wesentliche diskutierte Erkenntnisse ausgeblendet oder greifbare weitere Erkenntnismöglichkeiten nicht ausgeschöpft worden wären, ist ebenso wenig ersichtlich, wie eine spürbar höhere Qualifikation eines weiteren - etwa als Obergutachter - einzusetzenden Sachverständigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 20 D 134/00.AK, u. a. -, Rdnr. 9, juris).

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 1182/05
    Sie machen rechtlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf ihr Grundeigentum und ihre Gesundheit geltend, indem sie sich darauf berufen, dass die angefochtene luftrechtliche Genehmigung keinen hinreichenden Schutz vor unzumutbarem Flug- und Bodenlärm im Sinne der Rechtsprechung zu § 9 Abs. 2 LuftVG biete, jedenfalls ihr Recht auf gerechte Abwägung in Ansehung des nicht unerheblichen Lärms unterhalb der fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle verletze (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, Rdnr. 187, juris).

    Bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze ist die Annahme eines behördlichen Beurteilungsspielraums nicht gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, Rdnr. 266, juris).

    Maßgebend für das Bestehen eines Schutzanspruchs ist in aller Regel das in der Planungsentscheidung festgelegte Schutzziel (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, Rdnrn. 252/253, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. April 2006 - 8 C 1031 5/05.OVG -, Rdnr. 36, juris).

    (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332, 386 [BVerwG 29.01.1991 - BVerwG 4 C 51.89]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2006 - 20 D 87/05

    Entscheidung in Verfahren gegen die Verlängerung der Start- und Landebahn des

    Auszug aus VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 1182/05
    Sie vermögen die fundierten Aussagen der Fluglärmsynopse nicht in Frage zu stellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 2006 - 20 D 87/05.AK, u.a. -, Rdnr. 94, juris).

    Das Kriterium, die Einhaltung eines Maximalpegels von 55 dB(A), ist in der Rechtsprechung anerkannt und gewährleistet einen durchaus weitreichenden Schutz (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 2006 - 20 D 87/05.AK, u.a. -, Rdnr. 102, juris).

    Mit dieser Einschränkung, die unter Berücksichtigung der Aussagen des Lärmmediziners Prof. Dr. S. in der mündlichen Verhandlung zu keinen unzumutbaren Kommunikationsstörungen innen führt, bewegt sich die Beklagte im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 2006 - 20 D 87/05.AK, u.a. -, Rdnr. 100, juris).

    Ob es im Hinblick auf den Schutzgegenstand "Wohnen im Freien" bei der Betrachtung allein des Schutzziels der Erholung sein Bewenden haben kann (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 2006 - 20 D 87/05.AK, u.a. -, Rdnr. 115, juris) oder - wovon die Kläger ausgehen - der planerische Gestaltungsspielraum der Behörde ohne die Einbeziehung auch des Schutzziels (ungestörter) Kommunikation im Außenwohnbereich überschritten wäre, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.

  • BVerwG, 21.09.2006 - 4 C 4.05

    Fiktive Planfeststellung; nachträgliche Schutzvorkehrungen;

    Auszug aus VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 1182/05
    Entgegen der Auffassung der Kläger ist dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2006 (- 4 C 4.05 -, juris) nicht zu entnehmen, dass eine "Geräuschvorbelastung" bei der Bestimmung dessen, was den durch ein Vorhaben Betroffenen zugemutet werden kann, außer Betracht zu bleiben hätte.

    Müsse das Schlafzimmerfenster aufgrund der Lärmeinwirkungen geschlossen bleiben, sei dem Belang der Luftzufuhr anderweitig Rechnung zu tragen, nämlich dadurch, dass dieser Nachteil durch den Einbau technischer Belüftungseinrichtungen kompensiert werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 - 4 C 4.05 -, Rdnrn. 28 - 30, juris).

    Diesem Gedanken widerspricht allerdings das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung deutlich, wenn es ausführt, dass die "Zumutbarkeitsschwelle nicht allgemeingültig festgelegt" sei (vgl. Urteil vom 21. September 2006 - 4 C 4.05 -, Rdnr. 37, juris).

  • BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97

    Lärmschutzkonzept für Flughafenausbau Erfurt in einzelnen Punkten beanstandet

    Auszug aus VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 1182/05
    Als planerische Entscheidung ist die isolierte luftverkehrsrechtliche Genehmigung auf die Klage eines Drittbetroffenen dahin zu überprüfen, ob im Rahmen des Gebots, unter Beachtung gesetzlicher Wertungen alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, die eigenen rechtlich geschützten Belange des Betroffenen angemessen berücksichtigt sind (vgl. BVerwG Urteil vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313, 322 [BVerwG 27.10.1998 - 11 A 1/97]).

    Sind nach alledem Mängel der Prognosemethode nicht erkennbar, so hat sich die gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken, ob der der Prognose zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde und ob das Ergebnis einleuchtend begründet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313, 326 [BVerwG 27.10.1998 - 11 A 1/97]).

    Als ein Mittel zur Bewältigung der anstehenden (Lärm-)Probleme gibt § 9 Abs. 2 LuftVG der Planungsbehörde die rechtliche Grundlage, mit der Verpflichtung eines Dritten, des Vorhabenträgers, das Ziel einer umfassenden und gerechten planerischen Abwägung zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313, 322 [BVerwG 27.10.1998 - 11 A 1/97], 323).

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 A 9.97

    Bundesverwaltungsgericht weist Naturschutzklage gegen Ostsee-Autobahn bei Lübeck

    Auszug aus VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 1182/05
    Aufgabe des Gerichts ist es nicht, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1, 10 [BVerwG 19.05.1998 - BVerwG 4 A 9.97]).

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Planungsvarianten sind erst dann überschritten und vom Gericht zu beanstanden, wenn eine andere als die gewählte Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 -, a.a.O.; Urteil vom 22. März 1985 BVerwG 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166, 171 f. [BVerwG 22.03.1985 - BVerwG 4 C 15.83]; Urteil vom 14. Mai 1996 BVerwG 7 NB 3.95 -, BVerwGE 101, 166, 173 f. [BVerwG 14.05.1996 - 7 NB 3/95]).

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 1182/05
    Dagegen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Annahmen, die ihr zugrunde liegen, durch die spätere tatsächliche Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 -, BVerwGE 56, 110, 121 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]/122).

    In solchen Fällen muss - gewissermaßen - nicht "wegen", sondern "aus Anlass" der notwendigen Planungsentscheidung eine nach den Maßstäben des § 9 Abs. 2 LuftVG erforderliche Schutzmaßnahme angeordnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 -, BVerwGE 56, 110, 131 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]/1 32).

  • VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 2274/05

    Klagen gegen die Erweiterung des Militärflughafens Ramstein bleiben ohne Erfolg

    Auszug aus VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 1182/05
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und der parallel verhandelten Klageverfahren 3 K 2158/04.NW und 3 K 2274/05.NW sowie der vorläufigen Rechtsschutzverfahren 3 L 2574/03.NW, 3 L 181 1/03.NW sowie 3 L 2252/03.NW, die Verwaltungsakten der Beklagten und die in das Verfahren eingeführten Unterlagen (Gutachten, gerichtliche Entscheidungen) verwiesen.

    Die von Prof. Dr. M., dem Bevollmächtigten der Klägerin in dem parallel verhandelten Verfahren 3 K 2274/05.NW, in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Berechnung vom 31. Januar 2007, auf die sich auch die Kläger des vorliegenden Streitverfahrens berufen, begründet keinen Zweifel daran, dass die in der luftrechtlichen Genehmigung festgelegten Kriterien zum Schutz der Kläger ausreichend sind.

  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

  • OVG Hamburg, 02.06.2005 - 2 Bf 345/02

    Planfeststellung für Werkflugplatz

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

  • BVerwG, 14.05.1996 - 7 NB 3.95

    Abfallrecht: Erforderlichkeit einer standortvergleichenden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.01.2006 - 20 D 118/03

    Konversion des Militärflugplatzes Weeze-Laarbruch in einen zivilen

  • BVerwG, 01.09.2000 - 7 B 87.00

    Anforderungen an den Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer

  • BVerwG, 07.12.2006 - 4 C 16.04

    Luftverkehrsrechtliche Fachplanung; Flughafenänderung; Plangenehmigung; fiktive

  • BVerwG, 19.03.2003 - 9 A 33.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

  • BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 11.85

    Militärflugplatz - Genehmigungsverfahren - Anhörungsverfahren -

  • VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 2158/04

    Klagen gegen die Erweiterung des Militärflughafens Ramstein bleiben ohne Erfolg

  • VGH Bayern, 20.05.2003 - 20 A 02.40015

    Verkehrsflughafen Augsburg

  • BVerwG, 13.10.1987 - 4 C 11.84

    Rücknahme einer Revision

  • VG Neustadt, 18.09.2003 - 3 L 2252/03

    Erweiterung des Militärflughafens Ramstein

  • VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 2158/04

    Klagen gegen die Erweiterung des Militärflughafens Ramstein bleiben ohne Erfolg

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und der parallel verhandelten Klageverfahren 3 K 1182/05.NW und 3 K 2274/05.NW sowie der vorläufigen Rechtsschutzverfahren 3 L 2574/03.NW, 3 L 1811/03.NW sowie 3 L 2252/03.NW, die Verwaltungsakten der Beklagten und die in das Verfahren eingeführten Unterlagen (Gutachten, gerichtliche Entscheidungen) verwiesen.
  • VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 2274/05

    Klagen gegen die Erweiterung des Militärflughafens Ramstein bleiben ohne Erfolg

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und der parallel verhandelten Klageverfahren 3 K 2158/04.NW und 3 K 1182/05.NW sowie der vorläufigen Rechtsschutzverfahren 3 L 2574/03.NW, 3 L 1811/03.NW sowie 3 L 2252/03.NW, die Verwaltungsakten der Beklagten und die in das Verfahren eingeführten Unterlagen (Gutachten, gerichtliche Entscheidungen) verwiesen.
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